§ 106 HSOG - Kosten der allgemeinen Ordnungsbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Unbeschadet des § 108 werden getragen

  1. 1.
    die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden von den Gemeinden,
  2. 2.
    die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben in Ordnungsbehördenbezirken (§ 85 Abs. 2) von den beteiligten Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen,
  3. 3.
    die Kosten der Kreisordnungsbehörden in den kreisfreien Städten von diesen,
  4. 4.
    die Kosten der übrigen allgemeinen Ordnungsbehörden vom Land; die Verordnung über die Heranziehung von Bediensteten und die Bereitstellung von Einrichtungen des Landkreises für die Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung (DVO zu § 56 HKO) vom 25. Februar 1954 (GVBl. S. 29) bleibt unberührt.

(2) Zu den von den allgemeinen Ordnungsbehörden zu tragenden Kosten nach Abs. 1 gehören auch die durch Selbsteintritt nach § 88 Abs. 1 entstehenden Kosten.