§ 106 HSOG - Kosten der allgemeinen Ordnungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Unbeschadet des § 108 werden getragen
- 1.die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden von den Gemeinden,
- 2.die Kosten der örtlichen Ordnungsbehörden für die gemeinsam zu erfüllenden Aufgaben in Ordnungsbehördenbezirken (§ 85 Abs. 2) von den beteiligten Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen,
- 3.die Kosten der Kreisordnungsbehörden in den kreisfreien Städten von diesen,
- 4.die Kosten der übrigen allgemeinen Ordnungsbehörden vom Land; die Verordnung über die Heranziehung von Bediensteten und die Bereitstellung von Einrichtungen des Landkreises für die Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung (DVO zu § 56 HKO) vom 25. Februar 1954 (GVBl. S. 29) bleibt unberührt.
(2) Zu den von den allgemeinen Ordnungsbehörden zu tragenden Kosten nach Abs. 1 gehören auch die durch Selbsteintritt nach § 88 Abs. 1 entstehenden Kosten.