§ 22 StPVLVO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
- Amtliche Abkürzung
- StPVLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-44
(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 gelten folgende Maßgaben:
- 1.
in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen,
- 2.
bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.
(2) 1 § 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung. 2Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung innerhalb der Fristen nach § 6 Abs. 1 vorzulegen. 3 § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.