§ 22 StPVLVO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
Amtliche Abkürzung
StPVLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-44

(1) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 gelten folgende Maßgaben:

  1. 1.

    in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen,

  2. 2.

    bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.

(2) 1 § 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2022/2023 keine Anwendung. 2Abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung innerhalb der Fristen nach § 6 Abs. 1 vorzulegen. 3 § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.