§ 47 ThürWaldG - Bußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    den Verboten des § 6 Abs. 3 und 4 oder Absatz 8, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 1, zuwiderhandelt,
  2. 2.
    den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 oder 3 oder Abs. 9 Satz 2 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 6 ohne Genehmigung zeltet oder Wagen abstellt,
  3. 3.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt oder entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 ohne Genehmigung einen Kahlhieb oder eine Vorratsabsenkung von mehr als vierzig vom Hundert durchführt oder veranlasst,
  4. 4.
    entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Wald ohne vorherige Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt oder nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur Ausgleichsaufforstung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. 5.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  6. 6.
    als Waldbesitzer die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Meldungen nicht oder nicht umgehend erstattet,
  7. 7.
    entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 Einzäunungen nicht beseitigt oder entgegen § 11 Abs. 6 und 7 Satz 1 Komposte im Wald ohne Genehmigung verwendet,
  8. 8.
    einer zur Verhütung oder Bekämpfung eines Waldbrandes erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
  9. 9.
    den Waldbrandschutzbestimmungen des § 12 Abs. 2, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
  10. 10.
    entgegen § 12 Abs. 7 die angeordneten Waldbrandschutzmaßnahmen nicht durchführt,
  11. 11.
    entgegen § 13 Abs. 1 andere, nicht der Waldbewirtschaftung dienende Gegenstände oder Stoffe im Wald lagert, zurücklässt oder einleitet,
  12. 12.
    forstliche Nebennutzungen ohne die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis durchführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
  13. 13.
    Waldfrüchte oder oberirdische Pflanzenteile ohne die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung sammelt,
  14. 14.
    dem Verbot der Streunutzung oder Waldweide nach § 15 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder ohne die nach § 15 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Ausnahmegenehmigung betreibt,
  15. 15.
    entgegen § 21 Abs. 1 eine Erstaufforstung ohne vorherige Genehmigung durchführt oder einer Auflage nach § 21 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
  16. 16.
    der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 23 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  17. 17.
    einer Nutzungsbeschränkung des § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Auflagen nach § 24 Abs. 2 Satz 5 zuwiderhandelt oder einen Kahlschlag nach § 24 Abs. 4 ohne Genehmigung vornimmt oder Auflagen nicht erfüllt,
  18. 18.
    forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig nach § 25 Abs. 2 anzeigt oder ohne Genehmigung der Forstbehörde sonstige bauliche Anlagen nach § 25 Abs. 4 im Wald errichtet oder als Waldbesitzer ihre Errichtung zulässt,
  19. 19.
    die bei Aufforstungen festgelegten Mindestabstände zum Nachbargrundstück nach § 26 Abs. 5 nicht einhält,
  20. 20.
    Pflanzenschutzmittel entgegen § 26 Abs. 6 ausbringt,
  21. 21.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 7, 8, 9, 12, 13, 14 und 19 können mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3, 5, 6, 11, 16, 18, 20 und 21 mit Geldbuße bis zu zwölftausendfünfhundert Euro und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4, 10, 15 und 17 mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 oder 17 begangen worden, kann das verbotswidrig geschlagene Holz eingezogen werden.

(4) Zuständige Bußgeldbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4, 5, 8, 10, 15, 17 und 18 ist die obere Forstbehörde, im Übrigen die untere Forstbehörde.