§ 42 LMG NRW - Programmbeschwerde
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfM teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.
(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften über den Schutz der Menschenwürde, der Programmgrundsätze (§ 31), der Vorschriften über den Jugendschutz (§ 3 Rundfunkstaatsvertrag ) und der Vorschriften über Werbung (§§ 7, 44, 45, 45a, 45b Rundfunkstaatsvertrag ) und Sponsoring (§ 8 Rundfunkstaatsvertrag ) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Diese Beschwerden sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.
(3) Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die LfM anrufen. Wird der Beschwerde durch die LfM stattgegeben, kann diese bestimmen, dass der Veranstalter ihre Entscheidung in seinem Programm verbreitet. § 118 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Beauftragten der LfM für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2.
(5) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.