§ 31 FA-ZVO - Zuständigkeit für länderübergreifenden Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
- Amtliche Abkürzung
- FA-ZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 600
Zuständig für Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ist die Analyseeinheit für Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der Steueraufsicht bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Hagen (ARES NRW), die Zentrale Ermittlungsstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bonn (ZEUS NRW) und die Zentrale Ermittlungseinheit zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Organisierten Kriminalität bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf (Task Force).