§ 19 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
(1) 1Sind die Krankenkassen nicht nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbehandlung zu gewähren, so werden ihnen die Aufwendungen für Krankenhauspflege einschließlich teilstationärer Behandlung, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Heilmittel und Brillen erstattet. 2Die Erstattung wird gewährt, wenn die Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind. 3Die übrigen Aufwendungen für die Krankenpflege versicherter Beschädigter wegen Schädigungsfolgen werden pauschal abgegolten.
(2) 1Krankengeld wird erstattet, wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die Krankenhauspflege durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden ist. 2Außerdem werden in diesen Fällen dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1385b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130b Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes insoweit erstattet, als er sie getragen hat.
(3) 1War die Gesundheitsstörung bei Beginn der Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge anerkannt, so wird Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. 2Ist die Gesundheitsstörung durch die Behandlung beseitigt worden, so wird die Anerkennung durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ersetzt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung und der Schädigung bestanden hat.
(4) Ist die Heilbehandlung zu Unrecht gewährt worden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstattung bereits erhaltenen Kostenersatzes insoweit verpflichtet, als sie auf Grund des Krankenversicherungsverhältnisses Leistungen hätte erbringen müssen.