§ 81 LHG M-V - Senat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Der Senat beschließt über die Vorlage der Grundordnung sowie der Wahlordnung an das Konzil sowie über die sonstigen Satzungen und Ordnungen der Hochschule, soweit sie nicht von den Fachbereichen zu erlassen sind, und die Stellungnahme zu den Ordnungen der Fachbereiche. Darüber hinaus obliegen ihm die Entscheidungs-, Wahl- und Mitwirkungsbefugnisse in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) Der Senat berät den Rechenschaftsbericht der Hochschulleitung und entscheidet über deren Entlastung. Der Senat hat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Hochschulleitung. Der Senat nimmt Stellung zum Entwurf des Wirtschaftsplanes.
(3) Der Senat beschließt den Hochschulentwicklungsplan gemäß § 15 Abs. 1. Vor der Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Fachbereichen, organisatorischen Untergliederungen oder Studiengängen ist er zu hören.
(4) Der Senat unterbreitet dem Konzil Vorschläge zur Wahl
- 1.der Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers sowie
- 2.des Hochschulrates.
(5) Dem Senat gehören entsprechend der Grundordnung Vertreter der Gruppen gemäß § 52 Abs. 2 an. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss über eine Stimme mehr als die anderen Gruppen zusammen verfügen. Der Senat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Hochschul- und die Fachbereichsleitungen sowie die oder der Vorsitzende des Studierendenparlaments haben das Rede- und Antragsrecht im Senat.
(6) Die Mitglieder des Senats werden durch Wahl bestimmt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Vertreterinnen oder der Vertreter der Gruppe der Studierenden ein Jahr beträgt. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Senat kann gemäß Grundordnung Ausschüsse bilden, über deren Zusammensetzung und Kompetenz er gemäß Grundordnung entscheidet.