§ 281b SGB VI - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt durch Rechtsverordnung Faktoren für die
- 1.Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt,
- 2.Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes (Angleichungsfaktoren)
bekannt. 2Dabei kann er von Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Gesetzbuchs anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.