§ 99 BWG - Einrichtung und Führung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Wasserbuch (§ 37 WHG) wird von der Wasserbehörde eingerichtet und geführt.
(2) Das Nähere über die Einrichtung und die Führung des Wasserbuches, insbesondere über das Verfahren und den Inhalt der Eintragung sowie die Art der zu den Beilagen zu nehmenden Pläne wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds des Senats geregelt.