§ 39 BremSchulG - Zeugnisse für Externe
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Personen, die keine öffentliche Schule besuchen, können, in der Regel auf Grund einer Prüfung, das Abschlusszeugnis einer öffentlichen Schule erhalten. In Ausnahmefällen kann ihnen ein mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbarer Bildungsstand zuerkannt werden, wenn der berufliche Werdegang oder sonstige Nachweise ihn zweifelsfrei erkennen lassen.
(2) Das Nähere kann eine Rechtsverordnung regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Anforderungen an das Lebensalter und an die Schulbildung regeln sowie, wenn es für den Erwerb des vergleichbaren Bildungsstandes erforderlich ist, Anforderungen an die Berufsausbildung, an Dauer und Inhalt einer Berufstätigkeit oder entsprechender Tätigkeiten und an zusätzliche Bildungsmaßnahmen. Darüber hinaus kann der Senator für Bildung und Wissenschaft in Einzelfällen einen mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbaren Bildungsstand zuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.