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§ 3 LKatSG - Katastrophenschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist oberste Katastrophenschutzbehörde.

(2) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland ist abweichend von Absatz 2 untere Katastrophenschutzbehörde im Gebiet der Gemeinde Helgoland. Die Regelungen dieses Gesetzes, die für die Landrätinnen und Landräte sowie für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte gelten, finden auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde Helgoland Anwendung.