Art. 68 BayFiG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 793-1-L
(1) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstands in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(2) 1Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken darf einem Fischwasser, unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist. 2Zum Ausgleich zwischen Gewässerbenutzungen und Fischerei findet § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann.