§ 7 ThürBKG - Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4)
- 1.
Alarm- und Einsatzpläne für Anlagen und Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortzuschreiben,
- 2.
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind,
- 3.
erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen,
- 4.
die notwendigen zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten,
- 5.
die Gemeinden, Brandschutzverbände und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und Zuwendungen zu gewähren,
- 6.
für den Katastrophenschutz zusätzliche Ausrüstungen stützpunktartig bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht,
- 7.
die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen und
- 8.
die Öffentlichkeitsarbeit im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz zu unterstützen.