§ 14 LSeilbG - Genehmigung von Schleppaufzügen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 933 1
(1) Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen und Änderungen von ortsfesten Schleppaufzügen sowie die Verwendung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen bedürfen einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt sind. Im Genehmigungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen.
(2) Im übrigen gelten für Schleppaufzüge § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 4 und 5 entsprechend, § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Unfälle auch dem Landesbergamt zu melden sind.
(3) Die Aufstellung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen ist der Aufsichtsbehörde im Einzelfall rechtzeitig anzuzeigen.