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§ 14 LSeilbG - Genehmigung von Schleppaufzügen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
933 1

(1) Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen und Änderungen von ortsfesten Schleppaufzügen sowie die Verwendung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen bedürfen einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 erfüllt sind. Im Genehmigungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen.

(2) Im übrigen gelten für Schleppaufzüge § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 13 Abs. 4 und 5 entsprechend, § 6 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass Unfälle auch dem Landesbergamt zu melden sind.

(3) Die Aufstellung von nicht ortsfesten Schleppaufzügen ist der Aufsichtsbehörde im Einzelfall rechtzeitig anzuzeigen.