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  • ab 09.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 94 SchulG - Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

Auf die Trägerschaft an öffentlichen berufsbildenden Schulen finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 50 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 52 und 57 bis 60 entsprechende Anwendung.