§ 168 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Beitragspflichtig sind Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach § 169 oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei sind. (1)2Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 gelten auch Personen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen haben; insoweit gilt das bisherige Beschäftigungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbestehend. 3Jugendliche Behinderte, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer berufsfördernden Maßnahme teilnehmen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll, und Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, stehen den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleich.

(1a) 1Beitragspflichtig sind auch Personen, die wegen einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz beziehen. 2Sie gelten als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes; der Rehabilitationsträger gilt insoweit als Arbeitgeber. 3Ist die Bundesanstalt der Rehabilitationsträger, so werden keine Beiträge entrichtet.

(2) Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten, wenn sie für länger als drei Tage einberufen worden sind und unmittelbar vor Dienstantritt

  1. 1.
    nach Absatz 1 beitragspflichtig oder nach § 169 Nr. 6 bis 8 oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei waren und ihr Beschäftigungsverhältnis nicht als fortbestehend gilt oder
  2. 2.
    nur wegen der Ausübung einer Beschäftigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beitragsfrei waren oder
  3. 3.
    arbeitslos waren.

(3) Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften während ihrer Dienstleistung Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst nicht unterbrochen.

(3a) 1Beitragspflichtig sind auch Gefangene (§ 163a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 nicht erhalten, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften beitragspflichtig oder nach § 169 Nr. 2, 3 oder 4 beitragsfrei sind. 2Die beitragspflichtigen Gefangenen gelten als Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts; das für die Vollzugsanstalt zuständige Land gilt insoweit als Arbeitgeber.

(4) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch die Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(5) Für die Beitragspflicht der Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gelten § 2 Abs. 3 und § 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1980 (BGBl. I S. 672):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1980 - 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 -, ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 168 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 582) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit auch Bezieher von Knappschaftsausgleichsleistung sowie von vorgezogenem Knappschaftsruhegeld beitragspflichtig sind, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt beschäftigt sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."