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  • ab 11.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 34 GemKV - Zwischenabschlüsse der Zeit- und Sachbücher

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Amtliche Abkürzung
GemKV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
632-1

In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist durch einen Zwischenabschluss des Zeitbuches und Sachbuches festzustellen, ob die zeitliche und die sachliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen übereinstimmen. Auf Anordnung des Bürgermeisters kann von Zwischenabschlüssen abgesehen werden, wenn die zeitlichen und sachlichen Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.