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§ 19 BEG

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

§ 19: Vgl. § 21a 1. DV-BEG 251-1-1

Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für

die Witwe200 DM
den Witwer200 DM
die Vollwaise100 DM
die erste und zweite Halbwaise,
wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je75 DM
wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je55 DM
die dritte und jede folgende Halbwaise je50 DM
den elternlosen Enkel100 DM
die Eltern oder die Adoptiveltern zusammen150 DM
einen überlebenden Elternteil oder Adoptivelternteil100 DM.