Art. 20 BayWaldG - Förderung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- BayWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 7902-1-L
1Die Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) gefördert; dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule. 2Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt. 3Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft findet keine Anwendung.