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Art. 20 BayWaldG - Förderung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

1Die Waldwirtschaft wird besonders nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) gefördert; dies umfasst auch die Aus- und Fortbildung der privaten Waldbesitzer an der Bayerischen Waldbauernschule. 2Die Förderung nach anderen Vorschriften und Programmen bleibt unberührt. 3Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft findet keine Anwendung.