§ 100 SchulG M-V - Lehrer
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Die Lehrer und das Personal nach Absatz 8 an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land.
(2) Die Lehrer unterrichten und erziehen in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Rahmenpläne sowie an die Beschlüsse der Konferenzen und Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Sie beraten die Erziehungsberechtigten und Schüler in Fragen der schulischen Bildung und Erziehung. Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden.
(3) Unbeschadet seines Rechts auf freie Meinungsäußerung soll der Lehrer dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.
(4) Ein Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schularten, für die er die Lehrbefähigung erworben hat. Darüber hinaus kann er Unterricht in anderen Fächern und Schularten erteilen, wenn dieses nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zumutbar und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Ein Lehrer ist verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.
(5) Ein Lehrer hat sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung fort- und weiterzubilden.
(6) Die Erteilung von Religionsunterricht setzt eine Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft voraus. Ein Lehrer kann nicht verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(7) Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und von deren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden. Diese Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen eines staatlichen Lehrauftrages. Sie unterstehen bei der Ausführung dieses Lehrauftrages der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Das Nähere regeln die mit den Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen,
(8) An den Förderschulen und in Förderklassen soll Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung tätig sein. Für besondere Unterrichts- und Erziehungsaufgaben können Personen mit anderen Befähigungen als der Lehrbefähigung beschäftigt werden.