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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 50 NBG - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
(§ 47 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie

  1. 1.

    sich entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 BeamtStG, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BeamtStG, schuldhaft nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen lassen oder

  2. 2.

    schuldhaft ihrer Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG nicht nachkommen.