§ 41 LDG - Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 211-1
(1) Die nach § 39 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
- 1.im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist,
- 2.in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
- 3.das Disziplinarverfahren auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
- 4.das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde oder Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) In dem Fall des Absatzes 1 Nr. 3 sind die einbehaltenen Bezüge erst dann nachzuzahlen, wenn die dort genannte Frist verstrichen ist und ein neues Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden ist. In dem Fall des Absatzes 1 Nr. 4 sind die einbehaltenen Bezüge erst dann nachzuzahlen, wenn die dort genannte Frist verstrichen ist und eine Feststellung nicht ergangen ist. Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 39 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 85 des Landesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde oder Einrichtung feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.