§ 39 LKHG - Überprüfung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
(1) Das Gesundheitsamt und dessen Beauftragte können überprüfen, ob die Krankenhäuser und die Einrichtungen im Sinne des § 30a Abs. 3 ihren Verpflichtungen nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts und der nach § 30a Abs. 2 ergangenen Rechtsverordnung nachkommen. Ist dies nicht der Fall, so unterrichtet das Gesundheitsamt unverzüglich das Regierungspräsidium. Dieses kann die erforderlichen Anordnungen treffen. Bei Gefahr im Verzug kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es unterrichtet hiervon unverzüglich das Regierungspräsidium. Dieses kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von dem Regierungspräsidium getroffen. § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Besondere Rechtsvorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des Seuchenrechts, gehen den vorstehenden Regelungen des Absatzes 1 vor.
(2) Das Regierungspräsidium kann überprüfen, ob das Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach den Vorschriften des fünften Abschnitts nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so kann es die erforderlichen Anordnungen treffen. § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Für Universitätskliniken stellt das Wissenschaftsministerium sicher, dass sie ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen. Besondere Rechtsvorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des Seuchenrechts, bleiben unberührt.