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§ 62 LBG - Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes, Ruhegehalt

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des Erreichens der Altersgrenze, des Ablaufs der Amtszeit und der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 58 Abs. 5, mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem der Beamte über die Versetzung in den Ruhestand in Kenntnis gesetzt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann bei der Bekanntgabe der Versetzung in den Ruhestand ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. Der Antrag oder die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Vorschriften des Zweiten Teiles, in den Fällen des § 52 nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.