§ 39 HLV - Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind zu bestimmten Stichtagen mindestens alle drei Jahre zu beurteilen. 2Erfolgt eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) 1Von einer regelmäßigen Beurteilung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig ist. 2Dies ist insbesondere bei herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall.