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  • 16.10.1992 - 05.08.1997 (alte Fassung)

§ 25 GKG-LSA - Änderung und Auflösung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Die Verbandssatzung kann festlegen, dass ihre Änderung oder die Auflösung des Zweckverbandes von einer qualifizierten Stimmenmehrheit der Verbandsmitglieder beschlossen wird. Das Recht der Aufkündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Für Änderungen der Verbandssatzung gelten die Bestimmungen über die Genehmigung bei der Bildung des Zweckverbandes entsprechend. Dabei bedürfen einer Genehmigung nur solche Änderungen, die den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Verbandssatzung betreffen.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausscheiden oder zur Kündigung eines Verbandsmitglieds aus wichtigem Grund mit der Maßgabe erteilen, dass die Auflösung, das Ausscheiden oder die Kündigung erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam werden, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die Änderungen aus Gründen öffentlichen Wohls erforderlich ist.

(4) Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes sind öffentlich bekannt zu machen. Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.