§ 96 BbgWG - Hochwasserschutzanlagen (zu § 31 WHG )

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Deichen und den sonstigen Hochwasserschutzanlagen gelten die §§ 89, 91 Abs. 1 und § 92 sinngemäß.

(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deichbaus oder der sonstigen Hochwasserschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen können. § 84 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 gelten sinngemäß.