§ 18 RundfG M-V - Inhalt der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Die Zulassung enthält folgende Mindestangaben:
- 1.die Programmart,
- 2.das Verbreitungsgebiet,
- 3.die Programmkategorie (bei allen Spartenprogrammen mit der Beschreibung des wesentlichen Inhalts),
- 4.die Programmdauer,
- 5.die Verbreitungstechnik sowie
- 6.die Übertragungskapazitäten.
(2) Die Zulassung wird auf zehn Jahre erteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Ausnahmsweise kann eine kürzere Geltungsdauer eingeräumt werden, wenn dies beantragt wird und für die Rundfunkversorgung des Landes keine Nachteile entstehen. Eine Verlängerung der Zulassung für landesweiten Rundfunk um jeweils fünf Jahre ist zulässig, wenn der Rundfunkveranstalter im Zeitpunkt der Entscheidung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt.
(3) In die Zulassung kann nach Maßgabe des § 25 Rundfunkstaatsvertrag die Verpflichtung zur Veranstaltung von Fensterprogrammen einbezogen werden. Ihr Anteil darf ein Fünftel der täglichen Sendezeit nicht übersteigen.