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§ 53 LWO - Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Die Gemeindeverwaltung soll darauf hinwirken, dass in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen sowie in Klöstern - im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung - den dort anwesenden Stimmberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, die Möglichkeit gegeben wird, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6) zu wählen.

(2) Die Gemeindeverwaltung vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit; § 38 Satz 3 gilt entsprechend. Die Gemeindeverwaltung richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe am Tage vor der Wahl bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 47 Abs. 4 bis 8 und § 50.

(4) § 52 Abs. 6 Satz 3 bis 8, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.