§ 13 HmbAGGVG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 300-1
(1) Die Handelsrichter leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung einer vom Präsidium des Landgerichts bestimmten Kammer für Handelssachen den Richtereid. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Richtergesetzes Anwendung.
(2) Wird ein Handelsrichter in unmittelbarem Anschluss an seine Amtszeit wieder berufen, so wird er nicht erneut vereidigt.