§ 68b EStDV 1997 - Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 (EStDV 1997)
- Amtliche Abkürzung
- EStDV 1997
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1-1
1Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. 2Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.