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§ 67 LRiG - Bestimmung der Mitglieder der Richterdienstgerichte

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

(1) Die ständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die Präsidien der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten und deren Reihenfolge gebunden; die Beisitzer aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind abwechselnd den Vorschlagslisten der beiden Oberlandesgerichte zu entnehmen.

(2) Die nichtständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden aus Vorschlagslisten, welche die in Absatz 1 genannten Präsidien aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet wird (§ 62 Abs. 2), in der erforderlichen Anzahl bestimmt. Das Präsidium ist an die Vorschlagslisten gebunden.