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§ 77 HBauO - Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Bibliographie

Titel
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Amtliche Abkürzung
HBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. In den Fällen des § 78 Absatz 2 treten an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde die Prüfsachverständigen für Bautechnik.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige nach Satz 1 ist bei den in § 68 Absatz 2 bezeichneten Vorhaben eine Bescheinigung der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung vorzulegen. Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Errichtung von Abgasanlagen der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig anzuzeigen. Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.