§ 30 ÖGDG M-VOrdnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- GS M-V Gl. Nr. 212-4
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 eine Impfung oder einen atypischen Impfverlauf nicht anzeigt,
- 2.entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 oder 3 eine Erlaubnis nicht vorlegt,
- 3.entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder entgegen § 27 Abs. 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.entgegen § 29 Abs. 2 Überwachungsmaßnahmen nicht duldet oder die in der Überwachung tätigen Personen nicht unterstützt,
- 5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 2 Satz 4 oder § 29 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder Absatz 6 zuwiderhandelt,
- 6.einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind diejenigen Behörden, die die Maßnahme oder die Anordnung getroffen haben oder denen gegenüber die Pflicht zu erfüllen war.
(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen Behörden zu. Diese tragen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.