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§ 37a HKO - Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

(1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten gilt § 37 Abs. 2 entsprechend. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt § 28a entsprechend.

(3) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Wiederwahl (§ 40) und die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.