§ 142 SchulG - Abgrenzung zu anderen Bildungseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 23 Absatz 6 und 7 finden keine Anwendung auf

  1. 1.
    Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
  2. 2.
    Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
  3. 3.
    das Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein und andere berufsvorbereitende Lehrgänge, die nicht von öffentlichen Schulen durchgeführt werden,
  4. 4.
    die Ausbildung in nichtärztlichen Heilberufen, soweit sie durch Bundesrecht geregelt ist, mit Ausnahme der Ausbildung zum Pharmazeutisch-Technischen Assistenten; das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen,
  5. 5.
    die Ausbildung in der Altenpflegehilfe, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung zuständig ist,
  6. 6.
    die pädagogischen Angebote in Einrichtungen der Jugendhilfe.

(2) Für Klassen und Schulen in Justizvollzugsanstalten finden die Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 11 bis 32) und die §§ 86 und 87 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzuges nicht entgegenstehen.