§ 36 WPflG - Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz
Redaktionelle Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.