§ 36 WPflG - Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.