§ 19 KWahlG - Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Satz 3.