§ 11 KitaFöG - Personalausstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
- Amtliche Abkürzung
- KitaFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2162-5
(1) Die Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen ist durch ausreichendes sozialpädagogisches Personal sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des sozialpädagogischen Personals sowie die Personalbemessung entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität sind durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. In den Vorgaben für die Personalausstattung nach Absatz 2 sind alle Ausfallzeiten bereits abschließend berücksichtigt.
(2) Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal sollen folgende Grundsätze gelten:
- 1.
38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogischen Fachpersonals sind vorzusehen
- a)
bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres
für jeweils sechs Kinder bei Ganztagsförderung,
für jeweils sieben Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils neun Kinder bei Halbtagsförderung;
- b)
bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres
für jeweils sieben Kinder bei Ganztagsförderung,
für jeweils acht Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils zehn Kinder bei Halbtagsförderung;
- c)
bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
für jeweils zehn Kinder bei Ganztagsförderung,
für jeweils zwölf Kinder bei Teilzeitförderung,
für jeweils 15 Kinder bei Halbtagsförderung.
- 2.
Für Kinder, die länger als neun Stunden gefördert werden, sind Personalzuschläge zu gewähren.
- 3.
Zusätzliches sozialpädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für
- a)
die Förderung von Kindern mit Behinderungen,
- b)
die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder,
- c)
Kinder, die in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben; die Verordnung nach Absatz 1 Satz 2 kann als weitere Voraussetzung vorsehen, dass die Kinder auch in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben müssen.