§ 16 BestGBestattungspflichtige Personen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BestG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:
- 1.der Ehegatte oder Lebenspartner,
- 2.die volljährigen Kinder,
- 3.die Eltern,
- 4.die volljährigen Geschwister,
- 5.die volljährigen Enkelkinder,
- 6.die Großeltern.
(2) Eine Verpflichtung, für die Bestattung zu sorgen, besteht nur, wenn die in der Reihenfolge früher genannten Angehörigen nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind, für die Bestattung zu sorgen.
(3) Wenn die Angehörigen oder Dritte nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ist das Bezirksamt dazu verpflichtet.
(4) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.