§ 101a GOLT - Orientierungsdebatte
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT 18. WP,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder führt der Landtag über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem und aktuellem Interesse eine Orientierungsdebatte durch. Anträge zur Sache dürfen nicht gestellt werden.
(2) Der Antrag muss spätestens drei Wochen vor der Sitzung des Landtags gestellt werden. Der Präsident unterrichtet unverzüglich die Fraktionen und die Landesregierung.
(3) Gestaltung und Dauer der Orientierungsdebatte werden auf Vorschlag des Ältestenrats vom Landtag festgelegt. Kurzinterventionen und Zwischenfragen sind unzulässig.