§ 3a BFStrMG - Knotenpunkte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Amtliche Abkürzung
BFStrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16

(1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist für mautpflichtige Straßen

  1. 1.

    im Sinne des § 1 Absatz 1

    1. a)

      eine Anschlussstelle bei einer Bundesautobahn einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,

    2. b)

      eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,

    3. c)

      eine Kreuzung, Einmündung oder Zufahrt auf eine mautpflichtige oder Abfahrt von einer mautpflichtigen Bundesstraße, ausgenommen Zufahrten im Sinne des § 8a des Bundesfernstraßengesetzes,

    4. d)

      die Bundesgrenze;

  2. 2.

    im Sinne des § 1 Absatz 4 ein durch Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 2 festgelegter Punkt.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für mautpflichtige Straßen im Sinne des § 1 Absatz 4 die Knotenpunkte festzulegen. 2Die Festlegung hat so zu erfolgen, dass die örtlichen Gegebenheiten des mautpflichtigen Teils der jeweiligen Straße und die üblichen Verkehrsverhalten berücksichtigt sind.