§ 3a BFStrMG - Knotenpunkte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
- Amtliche Abkürzung
- BFStrMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9290-16
(1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist für mautpflichtige Straßen
- 1.
im Sinne des § 1 Absatz 1
- a)
eine Anschlussstelle bei einer Bundesautobahn einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,
- b)
eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,
- c)
eine Kreuzung, Einmündung oder Zufahrt auf eine mautpflichtige oder Abfahrt von einer mautpflichtigen Bundesstraße, ausgenommen Zufahrten im Sinne des § 8a des Bundesfernstraßengesetzes,
- d)
die Bundesgrenze;
- 2.
im Sinne des § 1 Absatz 4 ein durch Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 2 festgelegter Punkt.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für mautpflichtige Straßen im Sinne des § 1 Absatz 4 die Knotenpunkte festzulegen. 2Die Festlegung hat so zu erfolgen, dass die örtlichen Gegebenheiten des mautpflichtigen Teils der jeweiligen Straße und die üblichen Verkehrsverhalten berücksichtigt sind.