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Art. 21 BayVSG - Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Amtliche Abkürzung
BayVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-1-I

(1) 1Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. 1.

    ihre Speicherung unzulässig ist,

  2. 2.

    ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder

  3. 3.

    seit der letzten gespeicherten relevanten Information 15 Jahre vergangen sind, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.

2Bei schriftlichen und elektronischen Akten erfolgt die Löschung erst, wenn der gesamte Akt zu löschen ist. 3Für Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten von Minderjährigen gilt § 63 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach Art. 3 angefallen sind.

(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn eine Löschung

  1. 1.

    die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde,

  2. 2.

    die Erfüllung des Untersuchungsauftrags eines eingesetzten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments beeinträchtigen würde oder

  3. 3.

    wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

(3) 1Das Landesamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2Die Frist beträgt längstens fünf Jahre, bei Daten über Minderjährige längstens zwei Jahre.