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§ 158 GOLT - Redezeiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Die Gesamtredezeit zu einem Beratungsgegenstand und die Zahl der Redner sind nicht begrenzt. Der einzelne Redebeitrag soll 15 Minuten nicht übersteigen.