§ 37 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
§ 37 Abs. 2: Abrundungsvorschrift geändert gem. § 1 Nr. 1 V v. 31.10.1923 I 1049 auf Grund § 5 Abs. 2 dieser Verordnung
§ 37 Abs. 4 Satz 2: "den Wechselstempel" jetzt "die Wechselsteuer"
(1) Bei Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere auch die Schreib- und Kollektionsgebühren. Hierher gehört auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer. Da aber Steuer von der Steuer nicht erhoben wird, sind bei Berechnung der Steuer nur 3/6 des Gesamtpreises zugrunde zu legen.
(2) Für inländische Lotterien und Oddset-Wetten ist die Steuer nach Maßgabe des Absatzes 1 derart festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtsteuer ergebender überschießender Pfennigbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag nach unten abzurunden ist.
(3) Lose, die bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) erst nach Beginn der Ziehungen abgesetzt werden, sind mit dem Gesamtkaufpreis einschließlich des für die Vorklasseplanmäßig zu zahlenden Preises steuerpflichtig.
(4) Die Steuer von ausländischen Losen wird nach dem Nennwert des Loses berechnet. Für die Umrechnung fremder Währungen sind die für den Wechselstempel geltenden Bestimmungen anzuwenden.