§ 51 VwVG LSA - Wirkung der Einziehungsverfügung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldner, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zu Gunsten der Drittschuldner gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung den Vollstreckungsschuldnern gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldner hiervon erfahren.
(2) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, die zur Geltendmachung von Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen und die über die Forderungen vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch Vollstreckungsbeamte wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.
(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so haben Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörden dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, die Urkunden nicht zu besitzen und auch nicht zu wissen, wo sie sich befinden. Das Amtsgericht kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 22 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Haben Dritte die Urkunden, so können Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsbehörden auch die Ansprüche der Vollstreckungsschuldner auf Herausgabe geltend machen.