§ 70 HmbBG
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
- 1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
- a)
der Übernahme eines Nebenamtes, einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
- b)
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
- c)
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft,
- d)
der Übernahme einer Treuhänderschaft,
- 2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
- 4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren sowie, soweit sie die Lehrbefugnis erworben haben, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten an staatlichen Hochschulen sowie Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten
- 5.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit des Beamten ist durch schriftliche Entscheidung seines Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Beamte ist insoweit auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit schriftlich Auskunft zu geben.