§ 6 VAGBbg - Förmliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Amtliche Abkürzung
VAGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. Sie ist zu Stande gekommen, wenn

  1. 1.
    sie durch die überprüfbare, persönliche Unterschrift von mindestens zwanzigtausend Einwohnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach den §§ 4 und 7 das Recht haben, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, auf gesonderten Unterschriftsbogen unterstützt worden ist; die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein,
  2. 2.
    ihr die Namen der fünf Vertreter beigefügt sind; für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen,
  3. 3.
    für den Fall, dass sich Jugendliche an der Volksinitiative maßgeblich beteiligt haben, die Voraussetzungen nach § 7 gegeben sind.

(2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.