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§ 26 KomWO - Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Der Bürgermeister hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe öffentlich bekannt zu machen; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen,

  1. 1.
    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und bei der Bürgermeisterwahl im Wahlraum bereitgehalten, bei anderen Wahlen den Wahlberechtigten spätestens einen Tag vor dem Wahltag zugesandt werden,
  2. 2.
    wie viele Stimmen der Wähler hat,
  3. 3.
    wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
  4. 4.
    welche Bewerber, bei unechter Teilortswahl auch wie viele Bewerber für die einzelnen Wohnbezirke gewählt werden können und wie viele Stimmen einem Bewerber gegeben werden können,
  5. 5.
    dass die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes genannten Zusätze oder Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder im Stimmzettelumschlag sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags die Stimmabgabe ungültig machen,
  6. 6.
    dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

Findet Mehrheitswahl statt, ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Personen gewählt werden können. Die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 19) oder der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl (§ 20) verbunden werden.

(2) Die Bekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Bei der Bürgermeisterwahl ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.