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§ 3 EigBGes - Vertretung des Eigenbetriebs

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht nach § 5der Entscheidung der Gemeindevertretung unterliegen; die Betriebssatzung kann ihr weiter gehende Vertretungsbefugnisse einräumen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so wird die Vertretung durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen; die Betriebssatzung kann etwas anderes bestimmen.

(2) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 1 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde versehen sind (§ 71 HGO).

(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsleiter oder Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.

(4) Erklärungen, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abgibt, bedürfen nicht der Form des Abs. 2, wenn die Vollmacht in der Form des Abs. 2 erteilt ist.

(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch den Gemeindevorstand öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

(6) Verträge der Betriebsleiter mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.

(7) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.